Buehnenbild_Verbandsstruktur_xil_150DRK_065-1.jpg Michael Handelmann / DRK

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  1. Das DRK
  2. Wer wir sind
  3. Satzung

Satzung des DRK-Kreisverbandes Hildesheim-Marienburg e.V.

Ansprechpartnerin

Frau
Petra Lindinger

Am Neuen Horizont 1
31177 Harsum

Tel:  05121 16 84 - 29
Fax: 05121 16 84 - 30

petra.lindinger(at)drk.
hildesheim-marienburg.de

 

Präambel



Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Selbstverständnis


§ 2 Aufgaben


§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft


§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit



Zweiter Abschnitt:

Verbandliche Ordnung


§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes


§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten


§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine


§ 8 Territorialitätsprinzip


§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz


§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

 

 

 

Dritter Abschnitt:

Mitgliedschaft


§ 11 Mitglieder


§ 12 Ortsvereine


§ 13 Satzung der Ortsvereine


§ 14 Ehrenmitglieder


§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft


§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 17 Ende der Mitgliedschaft

 

 

Vierter Abschnitt:

Organisation


§ 18 Organe


§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung


§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung


§ 21 Durchführung der Kreisversammlung


§ 22 Präsidium


§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches


§ 24 Aufgaben des Präsidiums


§ 25 Der Präsident


§ 26 Der geschäftsführende Vorstand (Kreisgeschäftsführer)


§ 27 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes


§ 28 Kreisgeschäftsstelle


§ 29 Fach- und Sonderausschüsse


§ 30 Der Konventionsbeauftragte


§ 31 Der Beauftragte für den Katastrophenschutz

 

 

Fünfter Abschnitt:

Rotkreuz-Gemeinschaften


§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften


§ 33 Arbeitskreise



Sechster Abschnitt:

Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit


§ 34 Wirtschaftsführung


§ 35 Gemeinnützigkeit



Siebter Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten


§ 36 Ordnungsmaßnahmen


§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge


§ 38 Schiedsgericht



Achter Abschnitt:

Schlussbestimmungen


§ 39 Auflösung


§ 40 Teilunwirksamkeit


§ 41 Inkrafttreten

 

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rund um die Uhr

Präambel

(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.


Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesell-schaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.


(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.


(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.


(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.


(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.


Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.


Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.


(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.


(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.


Ansprechpartnerin

Frau
Petra Lindinger

Am Neuen Horizont 1
31177 Harsum

Tel:  05121 16 84 - 29
Fax: 05121 16 84 - 30

petra.lindinger(at)drk.
hildesheim-marienburg.de

Vorbemerkung:


Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.



Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen



 


§ 1 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

 

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:


- Menschlichkeit

- Unparteilichkeit

- Neutralität

- Unabhängigkeit

- Freiwilligkeit

- Einheit

- Universalität.


Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. sowie deren Mitglieder verbindlich.

 

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

 

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. Der Kreisverband Hildesheim-Marienburg e.V. ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Altkreises Hildesheim-Marienburg im Landkreises Hildesheim.

 

(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Niedersachsen e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes Deutschland und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

 

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

 

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

Kreisbereitschaftsleiter

Herr
Holger Noetzel

Am neuen Horizont 1
31177 Harsum

Tel:  05121 16 84 - 0

holger.noetzel(at)drk.
hildesheim-marienburg.de

Zugführer

Herr Geoffrey May

Tel:  05121 16 84 - 0

einsatzzug(at)drk.
hildesheim-marienburg.de

§ 2 Aufgaben

 

(1) Der DRK-Kreisverband Hildesheim-Marienburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) sind dies die folgenden Zwecke:


  • Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind

  • Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste

  • Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der Mitgliedsverbände

  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe

  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr

  • Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes

  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens



Die satzungsgemäßen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:


  • Mitwirkung im Katastrophenschutz

  • Mithilfe beim Schutz der Zivilbevölkerung

  • Beteiligung am Rettungsdienst, Krankentransport und Fahrdiensten aller Art

  • Hilfeleistung bei Notständen aller Art

  • Aus- und Fortbildung von Kindern, Jugendlichen, Helferinnen und Helfern

    (einschließlich der dazu gehörenden Aktivitäten, wie z.B. Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe)
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben

  • Suchdienst und Familienzusammenführung

  • Internationale Hilfsaktionen

  • Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Menschen mit Behinderungen

  • Ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege

  • Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege

  • Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit (einschließlich der

    dazugehörenden Aktivitäten)
  • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender

  • Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz

    sowie Erwachsenen- und Familienbildung, Aus- und Fortbildung und Berufsbildung
  • Integration von Migranten

  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner steuerbegünstigten

    Mitglieder (§ 3 Abs. 2) und Gemeinschaften (§ 4 Abs. 3)
  • Gründung neuer DRK-Ortsvereine zur Erreichung einer starken Beteiligung an der Rot-Kreuz-Arbeit

  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-

    Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
  • Förderung von DRK-Stiftungen


(2) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere

 

  • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,

  • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,

  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,

  • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.


(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.


(4) Der DRK-Kreisverband Hildesheim-Marienburg e.V. fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitglieder, seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der DRK-Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem DRK-Landesverband. Er arbeitet eng mit den übrigen DRK-Kreisverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereiches zusammen.


(5) Der DRK-Kreisverband Hildesheim-Marienburg e.V. unterhält sozialorientierte und caritative Einrichtungen, die auch in selbstständiger Rechtsform geführt werden können. Der DRK Kreisverband Hildesheim-Marienburg e.V. kann sich auch an solchen beteiligen. Gründung, Unterhaltung von Einrichtungen sowie die Beteiligung an Einrichtungen müssen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

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§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Hildesheim. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2) Mitglieder des Kreisverbandes sind:


    1. die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 11 Abs.1),

    2. die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3),

    3. sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 3) und

    4. Ehrenmitglieder (§ 14).


(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009, sowie die Satzung des Landesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.11.2014, geht den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor.

Die vorliegende Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V., neu gefasst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.10.2016, geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor.


(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes.


(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt unberührt.


(6) Die Ortsvereine führen in ihrem Namen außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz" einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums.

Ansprechpartnerin

Frau
Petra Lindinger

Am Neuen Horizont 1
31177 Harsum

Tel:  05121 16 84 - 29
Fax: 05121 16 84 - 30

petra.lindinger(at)drk.
hildesheim-marienburg.de

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

 

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Gemeinschaften sind:

- die Bereitschaften,

- das Jugendrotkreuz,

- die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.

 

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.

 

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören. Dies gilt nicht für den geschäftsführenden Vorstand.

 

Die Präsidiumsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V. beteiligt ist.

 

Ausnahmen von Satz 1 und 3 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Präsidenten und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter.

 

(5) An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Hildesheim-Marienburg e. V darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.